Die Bestimmung des entscheidenden Rechts im Schiedsverfahren (in der Sache
selbst) wird durch den Vertrag limitiert, sowie durch die lex arbitri, soweit die
Anknüpfungsregeln dies vorsehen. In Schiedsverfahren, die ansonsten größere
Freiheit als Gerichtsverfahren gewähren, ist eine Abweichung von den Anknüpfungssregeln zur Bestimmung des entscheidenden Rechts prinzipiell nur dort möglich, wo die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, bzw. nur bezüglich
der Auslegung der Anknüpfungssregeln, nicht aber bezüglich deren Bestimmung
selbst. Anders vorzugehen hieße die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit
zu bedrohen. Schiedsrichter sind an die EU-Anknüpfungsnormen gebunden, soweit sie verpfl ichtet sind, die Anknüpfungsregeln eines Mitgliedstaats anzuwenden. Bei deren Auslegung freilich, und bei der Auslegung und Anwendung des entscheidenden materiellen Rechts (in der Sache selbst), sind die Schiedsrichter an diese noch bedeutend weniger gebunden.
Universitätsprofessor, Dr. iur., Mgr., Dipl. Ing. oec/MB, Dr.h.c., als Rechtsanwalt in Prag, Tschechien (mit Zweigniederlassung in New Jersey (USA)) zugelassen und tätig, Seniorpartner (Sozius) der Anwaltskanzlei Bělohlávek, Lehrstuhl für Recht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ostrava, Lehrstuhl für Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität in Brno (als Gastdozent), Vorsitzender der Schiedskommission des tschechischen Nationalausschusses der Internationalen Handelskammer (ICC), Schiedsrichter in Prag, Wien, Kiew usw., Mitglied von ASA, DIS, der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Vizepräsident der WJA – World Jurist Association, Washington D.C. (USA).